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Zugewinnausgleich

Wenn Sie keinen Ehevertrag hinsichtlich des ehelichen Güterstandes geschlossen haben, leben sie und Ihr Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet:

Sobald der Scheidungsantrag durch das Gericht dem anderen Ehegatten zugestellt wurde, endet der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Um nun feststellen zu können, ob ein Zugewinnausgleichsanspruch besteht, müssen beide Ehegatten Auskunft über ihre Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Eheschließung und zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages erteilen. Es ist daher empfehlenswert schon bei Eheschließung eine Liste zu erstellen, die neben den Vermögenswerten auch die eventuellen Verbindlichkeiten enthält. So lassen sich dann spätere Streitigkeiten vermeiden.

Der Zugewinn eines jeden Ehegatten wird anhand folgender Rechenformel berechnet:

Endvermögen (Stichtag Zustellung Scheidungsantrag) – Anfangsvermögen (Stichtag Tag der Eheschließung) = Zugewinn

Der Zugewinnausgleich wird dann anhand der Zugewinne beider Ehegatten berechnet

Beispiel:

Die Ehefrau hat während der Ehe einen Zugewinn i. H. v. 15.000,00 € erwirtschaftet

Der Ehemann hat während der Ehe einen Zugewinn i.H. v. 10.000,00 € erwirtschaftet.

Folglich hat die Ehefrau einen höheren Zugewinn, nämlich 5000,00 € mehr. Hiervon muss sie die Hälfte als Zugewinnausgleich an den Ehemann zahlen. Der Ehemann erhält also 2500,00 € von der Ehefrau.

Gerade bei der Vermögensauseinandersetzung kann es zwischen den Ehegatten zu erheblichen Streitereien kommen. Wenn Sie sich mit Ihrem Ehepartner nicht einigen können, nehmen sie rechtzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch, damit es nicht zu Vermögensmanipulationen kommen kann.

Beachten sie darüber hinaus, dass Zugewinnausgleichsansprüche innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Ehescheidung verjähren. Wann Ihre Scheidung rechtskräftig wurde, können Sie dem Scheidungsbeschluss entnehmen.

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