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  • Ein Service der Rechtsanwaltskanzlei Horn & Kollegen aus Neckarsulm

    familienrecht.org

    Ihre Rechtsanwälte & Steuerberater aus Neckarsulm, Kreis Heilbronn. Unsere Rechtsanwälte sind bundesweit tätig und an allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten in Deutschland zugelassen. Auch Mandanten die prozesskostenhilfeberechtigt sind, sind bei uns willkommen.

Rechtsanwalt für Familienrecht in Heilbronn und Neckarsulm

Ihre Familienangelegenheiten sind bei uns in guten Händen

Gerade bei familienrechtlichen Auseinandersetzungen, die oftmals sehr emotionsgeladen sind, benötigt der Mandant nicht nur einen kompetenten Rechtsanwalt, sondern einen einfühlsamen Beistand.

Der richtigen Wahl des Anwalts kommt daher eine große Bedeutung zu. Wir begleiten Sie in der durch Trennung und Scheidung geprägten schwierigen Lebensphase, indem wir mit Ihnen einen Ihrer individuellen Situation angemessenen Lösungsweg mit Sachlichkeit entwickeln. Vorrang hat insoweit der mit dem Ehepartner zu erreichende einvernehmliche Interessenausgleich. Im Streitfall begleiten wir Sie mit der gebotenen Konsequenz und Beharrlichkeit in den gerichtlichen Verfahren. Bereits im Vorfeld einer Trennung und einer möglichen Scheidung beraten wir Sie umfassend, damit sie vorbereitet in die Auseinandersetzung mit Ihrem Ehepartner gehen.

Ferner beraten wir unsere Mandanten bei der Auseinandersetzung von betrieblichen Vermögen, Unternehmen und Gesellschaften. Hier ist unsere betriebswirtschaftliche und steuerliche Kompetenz von entscheidender Bedeutung für unsere Mandanten. Da Unternehmen häufig fremdfinanziert sind, ergeben sich oftmals Fragen der Haftung gegenüber Dritten, beispielsweise gegenüber Banken.

Auch bei erbrechtlichen Auseinandersetzungen oder wenn Sie Ihren Nachlass im Vorfeld durch Testament, Erbvertrag etc. regeln möchten, werden wir Sie kompetent beraten.

Unsere Leistungen im Familienrecht

  • Scheidungen
  • Zugewinnausgleich
  • Elterliche Sorge
  • Versorgungsausgleich
  • Vertragsgestaltung im Familienrecht (Eheverträge)
  • Vermögensauseinandersetzung
  • Unterhalt
  • Anfechtung Vaterschaft
  • Umgangsrecht
  • Ehevertrag
  • Elternunterhalt
  • nichteheliche Lebensgemeinschaft

Scheidung

Voraussetzung für eine Scheidung ist die Trennung

Bereits vor der Trennung sollten sie sich informieren, welche Rechte und Pflichten Sie nach der Trennung haben. Wir beraten und unterstützen Sie hierbei und helfen Ihnen, diese persönlich schwierige Situation zu meistern. Der erste Schritt nach einer umfassenden Beratung ist die Durchführung der Trennung. Am einfachsten erfolgt diese, indem ein oder sogar beide Ehegatten aus der vormaligen Ehewohnung ausziehen. Möglich ist aber auch eine Trennung innerhalb der Ehewohnung. Entgegen landläufig verbreiteter Meinung reicht es dann für eine Trennung im Sinne des Gesetzes jedoch gerade nicht aus, dass ein Ehegatte aus dem ehelichen Schlafzimmer auszieht. Es muss vielmehr eine Trennung von Tisch und Bett erfolgen, was bedeutet, dass auch kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird. So darf die Ehefrau z. B. nicht mehr für den Ehemann die Wäsche waschen oder der Ehemann für die Ehefrau kochen. Sämtliche Hausarbeiten muss jeder für sich alleine erledigen. Erst wenn diese Voraussetzungen von Ihnen geschaffen wurden, liegt eine Trennung im Sinne des § 1567 I BGB vor.

Im Regelfall müssen Sie ein Jahr von Ihrem Ehegatten getrennt leben, bis ein Ehescheidungsverfahren in die Wege geleitet werden kann. Hiervon gibt es Ausnahmen, die wir Ihnen gerne in einem Beratungsgespräch erläutern.

Scheidung

Voraussetzung für eine Scheidung ist die Trennung!

Bereits vor der Trennung sollten sie sich informieren, welche Rechte und Pflichten Sie nach der Trennung haben. Wir beraten und unterstützen Sie hierbei und helfen Ihnen, diese persönlich schwierige Situation zu meistern. Der erste Schritt nach einer umfassenden Beratung ist die Durchführung der Trennung. Am einfachsten erfolgt diese, indem ein oder sogar beide Ehegatten aus der vormaligen Ehewohnung ausziehen. Möglich ist aber auch eine Trennung innerhalb der Ehewohnung. Entgegen landläufig verbreiteter Meinung reicht es dann für eine Trennung im Sinne des Gesetzes jedoch gerade nicht aus, dass ein Ehegatte aus dem ehelichen Schlafzimmer auszieht. Es muss vielmehr eine Trennung von Tisch und Bett erfolgen, was bedeutet, dass auch kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird. So darf die Ehefrau z. B. nicht mehr für den Ehemann die Wäsche waschen oder der Ehemann für die Ehefrau kochen. Sämtliche Hausarbeiten muss jeder für sich alleine erledigen. Erst wenn diese Voraussetzungen von Ihnen geschaffen wurden, liegt eine Trennung im Sinne des § 1567 I BGB vor.

Im Regelfall müssen Sie ein Jahr von Ihrem Ehegatten getrennt leben, bis ein Ehescheidungsverfahren in die Wege geleitet werden kann. Hiervon gibt es Ausnahmen, die wir Ihnen gerne in einem Beratungsgespräch erläutern.

Zugewinnausgleich

Endvermögen – Anfangsvermögen = Zugewinn

Wenn Sie keinen Ehevertrag hinsichtlich des ehelichen Güterstandes geschlossen haben, leben sie und Ihr Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet:

Sobald der Scheidungsantrag durch das Gericht dem anderen Ehegatten zugestellt wurde, endet der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Um nun feststellen zu können, ob ein Zugewinnausgleichsanspruch besteht, müssen beide Ehegatten Auskunft über ihre Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Eheschließung und zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages erteilen. Es ist daher empfehlenswert schon bei Eheschließung eine Liste zu erstellen, die neben den Vermögenswerten auch die eventuellen Verbindlichkeiten enthält. So lassen sich dann spätere Streitigkeiten vermeiden.

Der Zugewinn eines jeden Ehegatten wird anhand folgender Rechenformel berechnet:

Endvermögen (Stichtag Zustellung Scheidungsantrag) – Anfangsvermögen (Stichtag Tag der Eheschließung) = Zugewinn

Unterhalt

Es gibt verschiedene Arten von Unterhaltsansprüchen
Unterhaltsanspruch während der Ehe § 1360 BGB

Viele Eheleute wissen nicht, dass ein Unterhaltsanspruch auch während der intakten Ehe besteht. In § 1360 BGB hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Ehegatten einander verpflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten

Trennungsunterhalt § 1361 BGB

Die ersten Streitigkeiten um Unterhalt beginnen meistens direkt nach der Trennung der Ehegatten. Ob ein Trennungsunterhaltsanspruch eines Ehegatten besteht, richtet sich nach dem Einkommen der Ehegatten, dem Bedarf des Ehegatten, der Unterhalt geltend macht und nach der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten.

Nachehelicher Unterhaltsanspruch (Unterhalt nach der Scheidung)

Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt ist der nacheheliche Unterhalt an wesentlich strengere Voraussetzungen geknüpft. Der Gesetzgeber geht nach der Scheidung von einer Eigenverantwortung aus. In § 1569 BGB heißt es, dass es nach der Scheidung jedem Ehegatten selbst obliegt, für seinen Unterhalt zu sorgen.

Kindesunterhalt

Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt bis zur Beendigung der Schul- oder Berufsausbildung. Keinesfalls endet der Unterhaltsanspruch eines Kindes automatisch mit Erreichen des 18. Lebensjahres. Wie bei allen anderen Unterhaltsansprüchen auch, richtet sich die Höhe des Unterhaltes nach dem Einkommen des Unterhalstschuldners, dem Bedarf des Kindes, dessen Bedürftigkeit und nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.

Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes

Die Mutter eines nichtehelichen Kindes kann vom Vater des Kindes Unterhalt verlangen, wenn sie ihren Bedarf aufgrund der Geburt und/ oder Betreuung des Kindes nicht aus eigenen Einkünften decken kann. Der Bedarf der Mutter richtet sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils und nicht nach der des Vaters.

Elternunterhalt

Auch Kinder können in die Situation geraten, für ihre Eltern Unterhalt zahlen zu müssen. Dies ist immer dann der Fall, wenn die eigenen Einkünfte oder das Vermögen der Eltern nicht ausreicht um ihren Bedarf zu decken. Oftmals stehen Kinder vor diesem Problem, wenn Eltern in ein Pflegeheim müssen und die Rente reicht nicht aus um die Heimkosten zu decken.

Unterhaltsvorschuss

Ab 01.01.2017 Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Lebensjahr
Bislang konnte ein alleinerziehender Elternteil maximal 72 Monate, also 6 Jahre, Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn der andere Elternteil keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt für das Kind zahlte. Hinzu kam, dass die Zahlung des Unterhaltsvorschusses endete, wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet hatte. Spätestens dann waren die Alleinerziehenden wieder auf sich selbst gestellt. Die Bundesregierung hat nun beschlossen, die Unterhaltsvorschussregelungen zu reformieren.

Versorgungsausgleich

Ausgleich der während der Ehe erwirtschafteten Altersversorgungen

Unter dem Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der von den Ehegatten während der Ehe erwirtschafteten Altersversorgungen zu verstehen.

Der Versorgungsausgleich wird bei der Ehescheidung von Amts wegen, d. h. „automatisch“, durchgeführt. Ausnahmen hiervon sind wenn:

  • eine Kurzehe vorliegt, d. h. die Eheleute waren weniger als drei Jahre verheiratet
  • die Ehegatten hinsichtlich des Versorgungsausgleiches eine Vereinbarung getroffen haben
  • die Ehegatten auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches verzichten
  • der Wert des zu übertragenden Rentenanteil die gesetzliche Bagatellgrenze nicht erreicht

Liegt keine der zuvor genannten Ausnahmen vor, findet der Versorgungsausgleich nicht nur bzgl. der gesetzlichen Rentenanwartschaften (Deutsche Rentenversicherung oder Beamtenpensionskasse) statt, sondern auch bzgl. der betrieblichen und der privaten Altersversorgung.

Das Gericht wird bei allen Versorgungsträgern Auskunft über die auf die Ehezeit entfallenden Renten anfordern und die Versorgungsträger berechnen die auf die Ehezeit entfallenden Renten und teilen diese dem Gericht mit.

Die von den Versorgungsträgern ermittelten Werte werden dann hälftig unter den Ehegatten aufgeteilt. Bei den gesetzlichen Renten findet eine Umbuchung statt. Bei anderen Versorgungsträgern erhält der Ausgleichsberechtigte entweder eigene Anrechte direkt bei dem jeweiligen Versorgungsträger oder aber bei einem vom Ausgleichsberechtigten zu benennenden Zielversorger. Benennt der Ausgleichsberechtigte keinen Zielversorger, werden die Anrechte auf ein Konto bei der im Jahr 2010 gegründeten Versorgungsausgleichskasse gezahlt.

Die Durchführung des Versorgungsausgleiches macht sich erstmals mit Eintritt des Rentenalters bemerkbar. Die Rente des ausgleichspflichtigen Ehegatten veringert sich dann entsprechend und die des ausgleichsberechtigten Ehegatten erhöht sich.

Wenn Sie die Durchführung des Versorgungsausgleiches nicht oder nur teilweise wünschen, können Sie mit Ihrem Ehepartner eine notarielle Vereinbarung schließen oder aber dies im Rahmen des Scheidungstermins gerichtlich protokollieren lassen. In diesem Fall müssen jedoch beide Ehegatten anwaltlich vertreten sein.

Sorgerecht

Sorge- und Umgangsrecht

Die Schwerpunkte der familienrechtlichen Tätigkeit unserer Kanzlei sind:

  • Beratung vor und nach der Eheschließung
  • Trennung
  • Ehescheidung
  • Ehegatten- und Kindesunterhalt
  • Vermögensauseinandersetzung
  • Versorgungsausgleich
  • Elterliches Sorgerecht und Umgangsrecht
  • Vertragsgestaltung in Familiensachen (Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen)
  • Beratung hinsichtlich steuerlicher Fragen
  • Beratung in Fragen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und eingetragenen Partnerschaft
  • Sorgerecht und Unterhalt für ein nichteheliches Kind
  • Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz
  • Anfechtung der Vaterschaft; Fragen der Adoption
  • Elternunterhalt

Ferner beraten wir unsere Mandanten bei der Auseinandersetzung von betrieblichen Vermögen, Unternehmen und Gesellschaften. Hier ist unsere betriebswirtschaftliche und steuerliche Kompetenz von entscheidender Bedeutung für unsere Mandanten. Da Unternehmen häufig fremdfinanziert sind, ergeben sich oftmals Fragen der Haftung gegenüber Dritten, beispielsweise gegenüber Banken.

Auch bei erbrechtlichen Auseinandersetzungen oder wenn Sie Ihren Nachlass im Vorfeld durch Testament, Erbvertrag etc. regeln möchten, werden wir Sie kompetent beraten.

Ehevertrag

Vorsorgen statt Nachstreiten!

Laut Statistiken scheitert jede dritte Ehe, aber nur jedes zehnte Ehepaar hat einen Ehevertrag.

Ob ein Ehevertrag überhaupt von Vorteil ist, muss für jede Ehe einzeln geprüft werden. Oftmals reichen die gesetzlichen Regelungen völlig aus um im Fall des Scheitern der Ehe die Ehe fair zu scheiden. Dennoch gibt es Lebenskonstellationen, in denen ein Ehevertrag sinnvoll ist. Durch einen Ehevertrag können die gesetzlichen Regelungen der individuellen Situation der Ehegatten angepasst werden. In der Regel werden in Eheverträgen Regelungen zum Unterhalt, zur Vermögensauseinandersetzung und zum Versorgungsausgleich getroffen. Es besteht aber auch die Möglichkeit noch andere Punkte aufzunehmen, wie z. B. ein Erbverzicht, Regelungen zum Sorge- und Umgangsrecht bei gemeinsamen Kindern oder aber auch Vereinbarungen über die Hausratsteilung.

Der Ehevertrag muss notariell beurkundet werden und kann bereits vor der Ehe, während der Ehe, aber auch noch nach der Trennung geschlossen werden. Wird der Ehevertrag vor oder in der Ehe geschlossen, so hat dies den Vorteil, dass sich die Ehegatten noch nicht in einer Streitsituation befinden und die gewünschten Regeln somit rational und nicht emotionsgeladen aufstellen.

Wir empfehlen in jedem Fall einen Ehevertrag, wenn die Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben oder aber die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, aber dauerhaft im Ausland leben.

Ebenfalls sinnvoll ist ein Ehevertrag für Ehepaare, wenn einer der Ehegatten in die Ehe ein Unternehmen oder sonstiges erhebliches Vermögen mitbringt , das bei Scheitern der Ehe in jedem Falle und auch in seinen Wertsteigerungen unangetastet bei dem betreffenden Ehepartner verbleiben soll.

Es gibt zahlreiche Lebenskonstellationen, für die ein Ehevertrag ratsam ist. Zögern Sie daher nicht, frühzeitig fachkundigen Rat einzuholen, damit Sie im Fall einer Scheidung auf der sicheren Seite sind. Ein Ehevertrag ist mit seinem Abschluss keinesfall in Stein gemeisselt, vielmehr sollte man diesen regelmäßig prüfen und ihn ggf. an seine aktuelle Lebenssituation anpassen. Dies gilt insbesondere für die Eheverträge, die Ehepaare ohne Kinder geschlossen haben, zwischenzeitlich aber Kinder haben. Auch hier sind wir gerne behilflich.

Kurzfristige Termine oder Telefonate können jederzeit über unser Sekretariat vereinbart werden.

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