Versorgungsausgleich
Unter dem Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der von den Ehegatten während der Ehe erwirtschafteten Altersversorgungen zu verstehen. Der Versorgungsausgleich wird bei der Ehescheidung von Amts wegen, d. h. „automatisch“, durchgeführt. Ausnahmen hiervon sind wenn:
- eine Kurzehe vorliegt, d. h. die Eheleute waren weniger als drei Jahre verheiratet
- die Ehegatten hinsichtlich des Versorgungsausgleiches eine Vereinbarung getroffen haben oder
- die Ehegatten auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches verzichten
- der Wert des zu übertragenden Rentenanteil die gesetzliche Bagatellgrenze nicht erreicht
Liegt keine der zuvor genannten Ausnahmen vor, findet der Versorgungsausgleich nicht nur bzgl. der gesetzlichen Rentenanwartschaften (Deutsche Rentenversicherung oder Beamtenpensionskasse) statt, sondern auch bzgl. der betrieblichen und der privaten Altersversorgung.
Das Gericht wird bei allen Versorgungsträgern Auskunft über die auf die Ehezeit entfallenden Renten anfordern und die Versorgungsträger berechnen die auf die Ehezeit entfallenden Renten und teilen diese dem Gericht mit.
Die von den Versorgungsträgern ermittelten Werte werden dann hälftig unter den Ehegatten aufgeteilt. Bei den gesetzlichen Renten findet eine Umbuchung statt. Bei anderen Versorgungsträgern erhält der Ausgleichsberechtigte entweder eigene Anrechte direkt bei dem jeweiligen Versorgungsträger oder aber bei einem vom Ausgleichsberechtigten zu benennenden Zielversorger. Benennt der Ausgleichsberechtigte keinen Zielversorger, werden die Anrechte auf ein Konto bei der im Jahr 2010 gegründeten Versorgungsausgleichskasse gezahlt.
Die Durchführung des Versorgungsausgleiches macht sich erstmals mit Eintritt des Rentenalters bemerkbar. Die Rente des ausgleichspflichtigen Ehegatten veringert sich dann entsprechend und die des ausgleichsberechtigten Ehegatten erhöht sich.
Wenn Sie die Durchführung des Versorgungsausgleiches nicht oder nur teilweise wünschen, können Sie mit Ihrem Ehepartner eine notarielle Vereinbarung schließen oder aber dies im Rahmen des Scheidungstermins gerichtlich protokollieren lassen. In diesem Fall müssen jedoch beide Ehegatten anwaltlich vertreten sein.