Skip to main content

Rechtsanwältin für Unterhaltsrecht in Heilbronn und Neckarsulm

Es gibt verschiedene Arten von Unterhaltsansprüchen, die im Folgenden erläutert werden.

Unterhaltsanspruch während der Ehe § 1360 BGB

Viele Eheleute wissen nicht, dass ein Unterhaltsanspruch auch während der intakten Ehe besteht. In § 1360 BGB hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Ehegatten einander verpflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung übertragen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushaltes.

Normalerweise wird dies auch während der Ehe so praktiziert, weshalb es eher selten zu Streitigkeiten kommt. Sollte jedoch einem Ehegatte während einer intakten Ehe überhaupt kein Geld zur Verfügung stehen, so kann er seinen Unterhaltsanspruch auch gerichtlich durchsetzen.

Trennungsunterhalt § 1361 BGB

Die ersten Streitigkeiten um Unterhalt beginnen meistens direkt nach der Trennung der Ehegatten. Ob ein Trennungsunterhaltsanspruch eines Ehegatten besteht, richtet sich nach dem Einkommen der Ehegatten, dem Bedarf des Ehegatten, der Unterhalt geltend macht und nach der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten.

a)    Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen

In einem ersten Schritt muss daher erst das unterhaltsrelevante Einkommen beider Ehegatten ermittelt werden. Hierunter fallen nicht nur Einkünfte aus nichtsselbständiger oder selbständiger Arbeit, sondern auch sämtliche sonstigen regelmäßigen Einkünfte. Hierzu gehören z. B. Kapitalerträge aus Vermögen, Mieteinnahmen, Steuerrückerstattungen, etc. aber auch sog. Nutzungsvorteile wie z. B. ein Firmenwagen, der auch privat genutzt werden kann, oder ein Wohnwertvorteil, wenn man mietfrei im Haus- oder Wohnungseigentum lebt.

Zu beachten ist, dass Sozialhilfe, Hartz IV- Leistungen, Unterhalstvorschuss und Kindergeld nicht zum Einkommen gehören. Elterngeld gilt nur dann als Einkommen, wenn es mehr als 300,00 € beträgt.

Um die Einkommenssituation der Ehegatten feststellen zu können, sind die Ehegatten verpflichtet, einander Auskunft über ihre Einkünfte zu erteilen. Über welchen Zeitraum Auskunft über diese Einkünfte erteilt werden muss, hängt immer vom Einzelfall ab, in der Regel müssen nichtselbständige Ehegatten einen Nachweis über die letzten 12 Monate erbringen und Selbständige über die letzten drei Jahre. Hiervon kann aber abgewichen werden.

Nach Auskunftserteilung ist das Einkommen zu bereinigen, so können Werbungskosten, monatliche Kreditverbindlichkeiten, die aus der Ehe stammen, private Altersvorsorgebeiträge, sofern sie nicht 4 % des letzten Bruttojahreseinkommen übersteigen, vom Monatseinkommen in Abzug gebracht werden. Der so ermittelte Einkommensbetrag stellt dann das unterhaltsrelevante Einkommen dar. Für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens haben alle Oberlandesgerichte in Deutschland die sog. unterhaltsrechtlichen Leitlinien entwickelt, aus denen sich die maßgebenden Regeln ergeben. Für die Oberlandesgerichtsbezirke Stuttgart und Karlsruhe gelten die sog. süddeutschen Leitlinien, die unter http://www.olg-stuttgart.de/pb/,Lde/1179108 abrufbar sind.

b) der Unterhaltsbedarf und Unterhaltsbedürftigkeit

Die Bemessung des Trennungsunterhaltes richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhaltsbedarf wird daher anhand des Gesamteinkommens beider Ehegatten berechnet. Es gilt der sog. Halbteilungsgrundsatz, was bedeutet, dass jedem Ehegatten die Hälfte der insgesamt  zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zusteht. Bedürftig ist der Ehegatte, der Unterhalt geltend macht nur dann, wenn er seinen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln decken kann.

Beispiel: Der Ehemann verfügt über ein Einkommen von 1500,00 € netto, die Ehefrau verfügt über ein Einkommen von 1000,00 € netto. Insgesamt standen also während der Ehe 2500,00 € monatlich zur Verfügung. Nach der Trennung muss also jeder Ehegatte 1250,00 € (2500,00 € : 2) zur Verfügung haben. Die Ehefrau erwirtschaftet von diesen 1250,00 € 1000,00 € mit eigener Arbeitskraft. Es fehlen ihr also 250,00 €, die sie als Unterhaltsanspruch von ihrem Ehemann verlangen kann. In Höhe von 250,00 € ist die Ehefrau also bedürftig.

Bitte beachten Sie, dass im Beispiel vom bereinigten Einkommen ausgegangen wird. Das unterhaltsrelevante Einkommen entspricht daher nicht dem Nettoauszahlungsbetrag in der Lohnabrechnung.

c) Leistungsfähigkeit

Grundsätzlich ist nur derjenige zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet, der auch leistungsfähig ist. Der Unterhaltsschuldner ist dann leistungsfähig, wenn er seinen Selbstbehalt nicht unterschreitet. Beim Selbstbehalt wird unterschieden zwischen dem notwendigen Selbstbehalt und dem eheangemessenen Selbstbehalt. Gegenüber Ehegatten gilt grundsätzlich der eheangemessene Selbstbehalt i. H. v. 1100,00 €. Verdient also der Unterhaltsschuldner weniger als 1100,00 € netto, ist er zur Zahlung von Unterhalt nicht verpflichtet.

Wichtig zu wissen:

Trennungsunterhalt kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Es ist daher erforderlich, dass Sie unmittelbar nach der Trennung den Unterhalt geltend machen und den anderen Ehegatten in Verzug setzen. Hier können schon die ersten Fehler gemacht werden, die Sie Geld kosten. Nehmen Sie daher frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch.

Auf Trennungsunterhalt kann man nicht wirksam verzichten. Es besteht lediglich die Möglichkeit ihn einfach nicht geltend zu machen. Notarielle Vereinbarungen, die immer mal wieder den Satz enthalten, dass die Ehegatten auf Trennungsunterhalt verzichten, sind unwirksam.

Nachehelicher Unterhaltsanspruch (Unterhalt nach der Scheidung)

Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt ist der nacheheliche Unterhalt an wesentlich strengere Voraussetzungen geknüpft. Der Gesetzgeber geht nach der Scheidung von einer Eigenverantwortung aus. In § 1569 BGB heißt es, dass es nach der Scheidung jedem Ehegatten selbst obliegt, für seinen Unterhalt zu sorgen.

Es gibt jedoch keinen Grundsatz ohne Ausnahme, so dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Unterhaltsanspruch besteht. Ansprüche können bestehen auf

  • Betreuungsunterhalt (der Unterhaltsberechtigte betreut ein Kind, das nicht älter als drei Jahre ist und kann deshalb nicht selbst für den eigenen Unterhalt sorgen. Je nach Situation muss der Unterhalt auch über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus gezahlt werden. Dies muss jedoch individuell geprüft werden.)
  • Unterhalt wegen Alters (der Unterhaltsberechtigte ist aufgrund seines Alters nicht mehr in der Lage einer Erwerbstätigkeit nachzugehen)
  • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen (der Unterhaltsberechtigte kann aufgrund einer Erkrankung oder eines anderen Gebrechens oder Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen.)
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt (der Unterhaltsberechtigte findet keine angemessene Erwerbstätigkeit oder aber die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit reichen nicht aus um seinen Bedarf zu decken.)
  • Unterhalt aus Billigkeitsgründen (hierbei handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der erst dann greift, wenn die v. g. Unterhaltstatbestände nicht bestehen. Ein Billigkeitsunterhaltsanspruch entsteht nur in absoluten Aunsnahmefällen, in Härtefällen, in denen es unzumutbar ist, dass der Ehegatte ohne eine Versorgung dasteht. Ob ein solcher Fall vorliegt muss individuell geprüft werden und Sie sollte fachkundige Hilfe in Anspruch nehmen, da die Rechtsprechung hier sehr komplex ist.)

Unabhängig davon, welcher Unterhaltstatbestand vorliegt, müssen für alle Unterhaltsansprüche, wie beim Trennungsunterhalt auch, der Bedarf, die Bedürftigkeit und die Leistungsfähigkeit bestimmt werden. Hierfür muss nach den gleichen Grundsätzen wie beim Trennungsunterhalt das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen ermittelt werden, so dass nach oben verwiesen werden kann.

Wichtig zu wissen:

Auch der nachehliche Unterhalt kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden, weshalb spätestens nach Rechtskraft der Scheidung der Unterhaltsschuldner aufgefordert werden sollte, nachehlichen Unterhalt zu zahlen. Nur so ist gewährleistet, dass es einen fließenden Übergang zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt gibt. Sollte sich bereits während des Scheidungsverfahrens herauskristallisieren, dass es mit der Zahlung des nachehelichen Unterhaltes Schwierigkeiten geben wird, kann bereits im Scheidungsverfahren nachehelicher Unterhalt geltend gemacht werden.

Kindesunterhalt

Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt bis zur Beendigung der Schul- oder Berufsausbildung. Keinesfalls endet der Unterhaltsanspruch eines Kindes automatisch mit Erreichen des 18. Lebensjahres. Wie bei allen anderen Unterhaltsansprüchen auch, richtet sich die Höhe des Unterhaltes nach dem Einkommen des Unterhalstschuldners, dem Bedarf des Kindes, dessen Bedürftigkeit und nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.

a) Minderjährige Kinder

Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender Kinder richtet sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/) .  Hierbei handelt es sich um kein Gesetz, sondern um eine Richtlinie. Die Tabelle weist den Unterhaltsbedarf für ein Kind aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte. Alle Familiengerichte in Deutschland ziehen die Düsseldorfer Tabelle zur Ermittlung des Kindesunterhaltes heran.

Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu bezahlen, es sei denn, sein Einkommen ist wesentlich höher als das des nichtbetreuenden Elternteils oder der eigene angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ist gefährdet.

Lebt das minderjährige Kind nicht bei einem Elternteil, sind beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet. Sie haften anteilig entsprechend ihrer eigenen Einkünfte für den Gesamtbedarf des Kindes.

In den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle sind keine Kosten für eine eigene Kranken- und Pflegeversicherung enthalten, so dass in den Fällen, in denen das Kind nicht kostenfrei familienversichert ist, diese Beträge dem Bedarf des Kindes hinzuzurechnen sind.

Ebenso sind Kosten für den Kindergarten oder andere Betreungsformen nicht in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten. Sie sind ebenfalls gesondert zu bezahlen und zwar von beiden Elternteilen anteilig entsprechend ihrer eigenen Einkünfte. Verdient ein Elternteil gar nichts, so muss der andere Elternteil dann die Kindergartenbeiträge alleine zahlen.

Das Kindergeld steht im Falle von minderjährigen Kindern beiden Eltern je zur Hälfte zu, so dass der Unterhaltsschuldner vom Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle die Hälfte des Kindergeldes in Abzug bringen darf. Auf Seite 6 der Düsseldorfer Tabelle sind die Zahlbeträge ausgewiesen.

b) volljähriges Kind

Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles leben, richtet sich der Bedarf nach der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Maßgeblich für den Unterhalt eines volljährigen Kindes sind die Einkünfte beider Elternteile, da die Eltern beide dem volljährigen Kind Barunterhalt schulden. Die Eltern haften anteilig entsprechend ihrer eigenen Einkünfte für den Unterhalt des volljährigen Kindes. Das Kindergeld steht dem volljährigen Kind zu und nicht mehr den Eltern. Das Kindergeld wird aber auch auf den Bedarf des Kindes voll angerechnet. Ebenso angerechnet wird die Ausbildungsvergütung oder sonstige Einkünfte des Kindes.

Beispiel: Der Bedarf des Kindes beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle 537,00 €. Das Kind befindet sich in Ausbildung und erhält nach Abzug des berufsbedingten Mehrbedarfs 250,00 € netto. Die Bedürftigkeit des Kindes wird wie folgt ermittelt:

537,00 € – 184,00 € Kindergeld – 250,00 € Einkünfte = 103,00 €

Das Kind kann daher von seinen Eltern nur 103,00 € verlangen, obwohl sein Bedarf 537,00 € beträgt. Bedürftig ist es jedoch nur i. H. v. 103,00 €

Volljährige Kinder, die nicht im Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles leben haben einen monatlichen Bedarf von 670,00 €. In diesem Betrag nicht enthalten sind Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren. Auch hier muss das Kind das Kindergeld und eigene Einkünfte zur Deckung seines Bedarfes voll einsetzen.

Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes

Die Mutter eines nichtehelichen Kindes kann vom Vater des Kindes Unterhalt verlangen, wenn sie ihren Bedarf aufgrund der Geburt und/ oder Betreuung des Kindes nicht aus eigenen Einkünften decken kann. Der Bedarf der Mutter richtet sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils und nicht nach der des Vaters. Hat die Mutter also vor der Geburt 1000,00 € netto verdient, hat sie nun auch einen Bedarf von 1000,00 €. Mindestens beträgt der Bedarf jedoch 800,00 €. Dieser Betrag wird dann geschuldet, wenn die Mutter vor Geburt des Kindes gar keine Einkünfte erzielte. Ist die Mutter des nichtehelichen Kindes verheiratet oder geschieden, ergibt sich ihr Bedarf aus den ehelichen Lebensverhältnissen.

Sobald das Kind dann das dritte Lebenjahr erreicht hat und seine Betreuung gesichert ist, entfällt der Unterhaltsanspruch der Mutter.

Gut zu wissen: Im Regelfall werden die nichtehelichen Kinder immer noch von den Müttern betreut. Sollte es ausnahmsweise anders sein und der Vater übernimmt die Betreuung des nichtehelichen Kindes, hat er selbstverständlich ebenfalls Unterhaltsansprüche gegenüber der Mutter des nichtehelichen Kindes.

Elternunterhalt

Auch Kinder können in die Situation geraten, für ihre Eltern Unterhalt zahlen zu müssen. Dies ist immer dann der Fall, wenn die eigenen Einkünfte oder das Vermögen der Eltern nicht ausreicht um ihren Bedarf zu decken. Oftmals stehen Kinder vor diesem Problem, wenn Eltern in ein Pflegeheim müssen und die Rente reicht nicht aus um die Heimkosten zu decken. Bevor die Eltern dann Sozialleistungen in Anspruch nehmen können, prüfen die Sozialämter, ob nicht die Kinder zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet werden können. Auch für diesen Unterhaltsanspruch kommt es neben dem Einkommen der Kinder und indirekt auch das der Schwiegerkinder auf den Bedarf, die Bedürftigkeit und die Leistungsfähigkeit an. In einem komplizierten Berechnungsverfahren wird so dann ermittelt, ob Unterhalt geschuldet wird. Auch Einkünfte von Schwiegerkindern werden indirekt berücksichtigt, weil der Taschengeldanspruch, den das Kind ggf. gegenüber dem eigenen Ehegatten hat, als Einkommen zählt.

Der Selbstbehalt für den Elternunterhalt beträgt 1600,00 € zzgl. dem sog. „Superselbstbehalt“. Was hierunter zu verstehen ist, läßt sich anhand eines Beispiels am einfachsten erklären.

Das Einkommen des Kindes beträgt 2500,00 €. Der Selbstbehalt beträgt 1600,00 €. Die Differenz zwischen dem Einkommen und dem Selbstbehalt beträgt 900,00 €. Von dieser Differenz ist nochmals die Hälfte dem Selbstbehalt hinzuzuaddieren.

900,00 € : 2 = 450,00 €; 1600,00 € + 450,00 € ergibt einen individuellen Selbstbehalt von 2050,00 €

Bei einem Einkommen von 2500,00 € und einem individuellen Selbstbehalt von 2050,00 € blieben für den Elternunterhalt 450,00 € übrig.

Gerade beim Elternunterhalt kann das Nettoeinkommen durch viele Positionen bereinigt werden, so dass frühzeitige anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden sollte.

Unterhaltsvorschuss

Ab 01.01.2017 Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Lebensjahr

Bislang konnte ein alleinerziehender Elternteil maximal 72 Monate, also 6 Jahre, Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn der andere Elternteil keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt für das Kind zahlte. Hinzu kam, dass die Zahlung des Unterhaltsvorschusses endete, wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet hatte. Spätestens dann waren die Alleinerziehenden wieder auf sich selbst gestellt. Die Bundesregierung hat nun beschlossen, die Unterhaltsvorschussregelungen zu reformieren.

Ab 01.01.2017 besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Lebensjahr. Zukünftig wird die Bezugsdauer auch nicht mehr zeitlich begrenzt werden. Das bedeutet, dass alle alleinerziehenden Elternteile, die vom anderen Elternteil keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt erhalten, Anspruch auf folgende Unterhaltsvorschüsse haben:

Für Kinder bis zu 5 Jahren          152,00 € monatlich

Für Kinder ab 6 Jahren               203,00 € monatlich

Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss muss bei der Unterhaltsvorschusskasse des zuständigen Jugendamtes gestellt werden. Diesen Antrag sollten auch die Elternteile stellen, die aufgrund der alten Regelung keinen Unterhaltsvorschuss mehr erhalten, entweder weil die 72 Monate bereits abgelaufen sind oder aber weil das Kind älter als 12 Jahre ist.

Kontakt

So erreichen Sie uns:

Kontaktdaten


Anschrift


Horn & Kollegen
Rechtsanwälte & Steuerberater

Heiner-Fleischmann-Str. 6
74172 Neckarsulm

Öffnungszeiten


Montag - Freitag:
9:00 - 12:00 Uhr und
14:00 - 17:00 Uhr

familienrecht.org ist ein Service von Kanzlei Horn & Kollegen, Neckarsulm

© Horn & Kollegen Rechtsanwälte & Steuerberater Neckarsulm Kreis Heilbronn | Alle Rechte vorbehalten
.