Normalerweise wird im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens auch der Versorgungsausgleich durchgeführt, mit der Folge, dass die Rentenanwartschaften der Ehegatten, die sie in der Ehe erworben haben, jeweils hälftig aufgeteilt werden. Das bedeutet, dass die ausgeglichene Versorgung des Verpflichteten gekürzt wird und für den Berechtigten wird sie erhöht bzw. begründet.
Stirbt nun ein Ehegatte nach Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung, so ist zu prüfen, ob ein Anspruch des überlebenden Ehegatten auf Anpassung der Versorgungskürzung besteht. Voraussetzung hierfür ist, dass der berechtigte Ehegatte entweder keine oder aber nur geringe Leistungen aus dem begründeten Anrecht erhalten hat. Geringe Leistungen hat er dann erhalten, wenn er maximal 36 Monate, also maximal 3 Jahre, Rentenleistungen erhalten hat. Ein Anrecht auf Anpassung der Versorgungskürzung besteht auch dann, wenn der Berechtigte maximal 36 Monate Rentenleistungen erhalten hat, aus dem Anrecht aber danach eine Hinterbliebenenversorgung fließt.
Die Rentenversicherungen prüfen nicht automatisch, ob eine Anpassung der Versorgungsausgleichsentscheidung möglich ist, vielmehr muss der Betroffene einen entsprechenden Antrag stellen. Dieser Antrag ist an den oder die Rentenversicherungsträger zu stellen. Da die Anpassung nicht rückwirkend erfolgt, sondern erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, sollte der Antrag so frühzeitig wie möglich gestellt werden.
Bei der Frage, ob eine Anpassung der Versorgungskürzung sinnvoll ist, ist entscheidend, ob die Versorgungsausgleichsentscheidung nach neuem oder altem Recht ergangen ist. Nach neuem Recht sind in der Regel alle Entscheidungen ab September 2009 ergangen. Bei Entscheidungen nach neuem Recht führt die Anpassung zwar dazu, dass die Kürzung des eigenen Anrechtes aufgehoben wird, sie führt aber auch dazu, dass die Anrechte, die der Ehegatte vom verstorbenen Ehegatten erhalten hat, erlöschen. Somit ist ein Antrag auf Anpassung der Versorgungskürzung nur sinnvoll, wenn der überlebende Ehegatte durch die Durchführung des Versorgungsausgleiches mehr Anrechte verloren hat als er vom verstorbenen Ehegatten hinzugewonnen hat.
Ein Antrag auf Anpassung der Versorgungskürzung ist auch für Versorgungsausgleichsentscheidungen möglich, die bis August 2009 ergangen sind.