Ehegatten werden in der Regel nach dem sog. Splittingtarif steuerlich veranlagt. Dies hat den Vorteil, dass die Ehegatten Steuern sparen. Trennen sich die Ehegatten, so sind sie verpflichtet, dies dem Finanzamt anzuzeigen. Die gemeinsame steuerliche Veranlagung gilt immer für ein ganzes Jahr. Die Änderung der Steuerklasse muss daher zwingend in dem Jahr, das auf die Trennung folgt, erfolgen.
Beispiel: Trennung am 15.12.2015 → Steuerklassenwechsel zum 01.01.2016
Trennung am 03.01.2016 → Steuerklassenwechsel zum 01.01.2017
Bei Ehegatten mit Kindern kann der Ehegatte, der mit den minderjährigen Kindern alleine in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, Steuerklasse II wählen, während der andere Steuerklasse I wählen muss. Sind keine Kinder vorhanden, müssen beide Ehegatten die Steuerklasse I in dem Jahr, das auf die Trennung folgt, wählen.
Oftmals wollen Ehegatten, die die schlechtere Steuerklasse V hatten, direkt nach der Trennung in Steuerklasse I wechseln. Steuerrechtlich ist dies zwar ohne Weiteres möglich, familienrechtlich kann dies jedoch erhebliche Konsequenzen haben. Denn auch nach der Trennung besteht die Verpflichtung zur ehelichen Solidarität. Im Klartext bedeutet dies, dass man dem anderen Ehegatten keinen Schaden zufügen darf. Verweigert ein Ehegatten unberechtigt die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung, macht er sich gegenüber dem anderen Ehegatten schadensersatzpflichtig.
Ehegatten werden in der Regel nach dem sog. Splittingtarif steuerlich veranlagt. Dies hat den Vorteil, dass die Ehegatten Steuern sparen. Trennen sich die Ehegatten, so sind sie verpflichtet, dies dem Finanzamt anzuzeigen. Die gemeinsame steuerliche Veranlagung gilt immer für ein ganzes Jahr. Die Änderung der Steuerklasse muss daher zwingend in dem Jahr, das auf die Trennung folgt, erfolgen.
Beispiel: Trennung am 15.12.2015 → Steuerklassenwechsel zum 01.01.2016
Trennung am 03.01.2016 → Steuerklassenwechsel zum 01.01.2017
Bei Ehegatten mit Kindern kann der Ehegatte, der mit den minderjährigen Kindern alleine in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, Steuerklasse II wählen, während der andere Steuerklasse I wählen muss. Sind keine Kinder vorhanden, müssen beide Ehegatten die Steuerklasse I in dem Jahr, das auf die Trennung folgt, wählen.
Oftmals wollen Ehegatten, die die schlechtere Steuerklasse V hatten, direkt nach der Trennung in Steuerklasse I wechseln. Steuerrechtlich ist dies zwar ohne Weiteres möglich, familienrechtlich kann dies jedoch erhebliche Konsequenzen haben. Denn auch nach der Trennung besteht die Verpflichtung zur ehelichen Solidarität. Im Klartext bedeutet dies, dass man dem anderen Ehegatten keinen Schaden zufügen darf. Verweigert ein Ehegatten unberechtigt die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung, macht er sich gegenüber dem anderen Ehegatten schadensersatzpflichtig.