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Ihre Scheidungsanwältin in Heilbronn und Neckarsulm

Voraussetzung für eine Scheidung ist die Trennung!

Bereits vor der Trennung sollten sie sich informieren, welche Rechte und Pflichten Sie nach der Trennung haben. Wir beraten und unterstützen Sie hierbei und helfen Ihnen, diese persönlich schwierige Situation zu meistern. Der erste Schritt nach einer umfassenden Beratung ist die Durchführung der Trennung. Am einfachsten erfolgt diese, indem ein oder sogar beide Ehegatten aus der vormaligen Ehewohnung ausziehen. Möglich ist aber auch eine Trennung innerhalb der Ehewohnung. Entgegen landläufig verbreiteter Meinung reicht es dann für eine Trennung im Sinne des Gesetzes jedoch gerade nicht aus, dass ein Ehegatte aus dem ehelichen Schlafzimmer auszieht. Es muss vielmehr eine Trennung von Tisch und Bett erfolgen, was bedeutet, dass auch kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird. So darf die Ehefrau z. B. nicht mehr für den Ehemann die Wäsche waschen oder der Ehemann für die Ehefrau kochen. Sämtliche Hausarbeiten muss jeder für sich alleine erledigen. Erst wenn diese Voraussetzungen von Ihnen geschaffen wurden, liegt eine Trennung im Sinne des § 1567 I BGB vor.

Im Regelfall müssen Sie ein Jahr von Ihrem Ehegatten getrennt leben, bis ein Ehescheidungsverfahren in die Wege geleitet werden kann. Hiervon gibt es Ausnahmen, die wir Ihnen gerne in einem Beratungsgespräch erläutern.

Bereits während der Trennungszeit sollten folgende Punkte geregelt werden:

  • Trennungsunterhalt
  • Kindesunterhalt
  • Nutzung der Ehewohnung
  • Vermögensauseinandersetzung
  • Hausratsteilung
  • Sorgerecht und Umgangsrecht für die minderjährigen Kinder
  • Steuerliche Angelegenheiten

Wir stehen Ihnen hierbei kompetent zur Seite, unabhängig davon, ob diese Punkte einvernehmlich oder aber im Rahmen einer streitigen Auseinandersetzung geregelt werden müssen. An dieser Stelle raten wir Ihnen, so früh wie möglich fachkundigen Rat einzuholen, damit Sie keinerlei Nachteile erleiden. Sie können bereits während der Trennung mit Ihrem Ehegatten eine Vereinbarung schließen, was den Vorteil hat, dass nach Ablauf des Trennungsjahres nur noch die Scheidung selbst gerichtlich durchgeführt werden muss.

Nach Ablauf des Trennungsjahres kann der Scheidungsantrag bei dem zuständigen Familiengericht eingereicht werden.

Hierfür benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Einen aktuell beglaubigten Auszug aus dem Familienbuch. Diesen erhalten Sie bei dem Standesamt.
  • Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder in Kopie
  • Eventuell eine Abschrift des Ehevertrages oder der Scheidungsfolgenvereinbarung

Beachten Sie, dass für die Einreichung des Scheidungsantrages bei Gericht Anwaltszwang besteht. Dies gilt auch, wenn Sie eine einvernehmliche Scheidung durchführen möchten. In diesem Fall genügt es jedoch, wenn nur der antragstellende Ehegatte anwaltlich vertreten ist. Bitte beachten Sie bei einer einvernehmlichen Scheidung: ein Anwalt kann und darf nicht beide Ehegatten vertreten. Wenn Sie eine Scheidung mit nur einem Anwalt wünschen, dann vertreten wir ausschließlich die Interessen des antragstellenden Ehegatten. Der andere Ehegatte ist dann anwaltlich weder vertreten noch beraten. Er stimmt im Gerichtstermin lediglich der Ehescheidung zu. Für den Fall, dass Sie eine einvernehmliche Scheidung durchführen möchten, bieten wir Ihnen die Möglichkeit des Onlinescheidungsverfahrens. Dies ist jedoch nur möglich, wenn Sie und Ihr Ehepartner sich über sämtliche Scheidungsfolgen (Sorgerecht, Unterhalt, Versorgungsausgleich etc.) einig sind. Über die Einzelheiten informieren wir Sie gerne.

Bei einer streitigen Scheidung ist noch zu klären, ob Sie nur die Ehescheidung und den von Amts wegen durchzuführenden Versorgungsausgleich gerichtlich durchführen lassen wollen oder ob noch andere Scheidungsfolgen geregelt werden sollen bzw. müssen. Hierzu gehören Unterhalt, elterliche Sorge, Umgangsrecht, Hausratsteilung, Zuweisung der Ehewohnung , die Vermögensauseinadersetzung, etc. Diese sogenannten Scheidungsfolgen werden vom Gericht nur auf Antrag eines Ehegatten geregelt. Diese Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor dem Scheidungstermin gestellt werden. Stellt einer der Ehegatten zu den Scheidungsfolgen Anträge bei Gericht, müssen beide Ehegatten anwaltlich vertreten sein.

Es besteht auch die Möglichkeit, die Scheidungsfolgesachen, bis auf den Versorgungsausgleich, nach der Ehescheidung gerichtlich klären zu lassen. Kostengünstiger ist es, wenn alles im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens geklärt wird.

Wir beraten Sie bei der Gestaltung von Ehe- sowie Trennungs- und Scheidungsfolgenverträgen, und vertreten unsere Mandanten im Ehescheidungsverfahren. Hierzu gehört auch die Regelung sämtlicher Scheidungsfolgen wie:

  • Versorgungsausgleich
  • Zugewinnausgleich
  • Unterhaltsrecht
  • Sorgerecht
  • Umgangsrecht
  • Vermögensauseinandersetzung

Wir begleiten Sie in der durch Trennung und Scheidung geprägten schwierigen Lebensphase, indem wir mit Ihnen einen Ihrer individuellen Situation angemessenen Lösungsweg mit Sachlichkeit entwickeln. Vorrang hat insoweit der mit dem Ehepartner zu erreichende einvernehmliche Interessenausgleich. Aber auch im Streitfall begleiten wir Sie mit der gebotenen Konsequenz und Beharrlichkeit in den gerichtlichen Verfahren.Heilbron

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