Kosten der Beratung und Vertretung im Familienrecht
Kosten des Ehescheidungsverfahrens
1. Verfahrenswert
Die Kosten für die Durchführung des Ehescheidungsverfahrens vor Gericht berechnen sich nach den sogenannten Verfahrenswerten für die Scheidung und die sog. Folgesachen. Zu den Folgesachen gehören das Sorge- und Umgangsrecht, der Versorgungsausgleich, Unterhalt, Vermögen und Hausrat. Außer dem Versorgungsausgleich, der automatisch in das Scheidungsverfahren durch das Gericht einbezogen wird, werden die anderen Folgesachen nur dann Gegenstand im Scheidungsverfahren, wenn dies ausdrücklich beantragt wird. Wird also kein Antrag in einer Folgesache gestellt, fallen auch keine weiteren Kosten an.
Der Verfahrenswert für die reine Ehescheidung bemißt sich nach dem dreifachen Nettoeinkommen der Eheleute zum Zeitpunkt der Antragstellung. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind (egal ob minder- oder volljährig) wird ein Betrag von 250 Euro von dieser Summe abgezogen. Des Weiteren wird der Verfahrenswert anhand des Vermögens der Ehegatten berechnet. Für jeden Ehegatten räumen die Gerichte jeweils einen Freibetrag von 15.000 Euro und für jedes Kind einen Freibetrag von 7.500 Euro ein. Von dem zu berücksichtigenden Vermögen werden sodann nur 5 Prozent als Gegenstandswert berücksichtigt. Nicht alle Gerichte verlangen für die Bemessung des Verfahreswertes Angaben zum Vermögen der Ehegatten. Oftmals wird nur das Nettoeinkommen für den Verfahrenswert in Ansatz gebracht. Sozialleistungen wie ALG II oder Sozialhilfe zählen nicht zum Einkommen, wohl aber Elterngeld und Kindergeld. Der Mindesverfahrenswert für die Ehescheidung beträgt 2000,00 €
Die Rechtsanwalts-und Gerichtskosten richten sich nach dem so ermittelten Streitwert und können in den jeweiligen Gebührentabellen abgelesen werden.
Beispiel: Der Ehemann verdient monatlich 5000,00 € netto und die Ehefrau ist Hausfrau. Es gibt zwei unterhaltspflichtige Kinder im Alter von 15 und 20 Jahren. Das Vermögen beider Ehegatten beläuft sich auf 150.000,00 €.
Verfahrenswert Ehescheidung | ||
Einkommen Ehemann |
5.000,00 Euro |
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Einkommen Ehefrau |
0,00 Euro |
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abzgl. Pauschale für zwei Kinder |
– 500,00 Euro |
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Nettoeinkommen |
4.500,00 Euro |
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Nettoeinkommen * 3 |
13.500,00 Euro |
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zzgl. 5% Anteil des Vermögens |
3.750,00 Euro |
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(120.000,00 € – 15.000 € – 15.000,00 € -7500,00 € – 7500,00 €) * 5 % | ||
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Verfahrenswert Ehescheidung |
17.250,00 Euro |
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Daraus ergeben sich Rechtsanwalts- und Gerichtskosten: | ||
Rechtsanwaltskosten: | ||
1,30 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG |
904,80 Euro |
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1,20 Terminsgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG |
835,20 Euro |
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Auslagen Post- / Telekommunikationsentgelte
7001, 7002 VV RVG 20%, max. 20,00 Euro |
20,00 Euro |
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Gesamtbetrag netto |
1.760,00 Euro |
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19% Mehrwertsteuer |
334,40 Euro |
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Gesamtkosten Rechtsanwalt: |
2.094,40 Euro |
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Gerichtskosten: | ||
638,00 Euro gesamt / 2 |
319,00 Euro |
2. Vorschusspflicht für Scheidungsantrag
Bitte beachten Sie, dass derjenige, der die Ehescheidung bei Gericht einreicht, die Gerichtkosten vorauszahlen muss und zwar den eigenen Anteil und den Anteil des anderen Ehegatten (im obigen Beispiel also 638,00 €). Nach Abschluss des Scheidungsverfahrens kann der Antragsteller dann den Anteil des anderen Ehegatten herausverlangen.
Verfahrenswertermittlung und Kosten für die Folgesache Versorgungsausgleich
Die Gebühren für die Folgesache Versorgungsausgleich richten sich nach der Anzahl der auszugleichenden Rentenanwartschaften. Um den Gesamtverfahrenswert für das Ehescheidungsverfahren und die Folgesache Versorgungsausgleich ermitteln zu können, müssen pro auszugleichendem Anrecht 10 % des dreifachen Nettoeinkommens der Ehegatten dem Verfahrenswert für die Ehescheidung hinzugerechnet werden.
Beispiel: Der Verfahrenswert für die Ehescheidung beträgt 17.250,00 €. Der Ehemann hat ein Anrecht bei der deutschen Rentenversicherung Bund und ein Anrecht aufgrund einer Betriebsrente. Die Ehefrau hat ebenfalls ein Anrecht bei der deutschen Rentenversicherung Bund, eins bei der Zusatzversorgungskasse und zwei private Rentenversicherungen. Das dreifache Nettoeinkommen beider Ehegatten beträgt 13500,00 €. Insgesamt gibt es 6 Anrechte, die auszugleichen sind, so dass sich der Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich wie folgt berechnet: (13.500 * 6 )* 10 % =8.100,00 €. Der Mindestwert in Versorgungsausgleichsangelegenheiten beträgt 1.000,00 €.
Des Gesamtverfahrenswert für das Ehescheidungsverfahren beträgt somit 17.250,00 € + 8100,00 € = 25.350,00 €. Bei diesem Verfahrenswert entstehen Rechtsanwaltsgebühren i. H. v. 25.91,23 € und Gerichtskosten i. H. v. 812,00 €
3. Verfahrenskostenhilfe
Für den Fall, dass ein Ehegatten oder auch beide Ehegatten nicht in der Lage sind, die Kosten für ein Ehescheidungsverfahren selbst zu bezahlen, besteht die Möglichkeit für denjenigen Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe hängt entscheidend vom Einkommen und den Vermögensverhältnissen des Antragstellers ab, aber auch von den Erfolgsaussichten des Verfahrens. Wir prüfen für Sie, ob Sie verfahrenskostenhilfeberechtigt sind. Wird seitens des Gerichts für das Ehescheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt, trägt der Staat die Anwalts- und Gerichtskosten. Das Gericht hat auch die Möglichkeit die Verfahrenskostenhilfe mit einer Ratenzahlungsanordnung zu verbinden. In diesem Fall wir die Verfahrenskostenhilfe nur als Darlehen gewährt und der Antragsteller muss dieses Darlehen in monatlichen Raten, die das Gericht bestimmt zurückzahlen.