Grundsätzlich steht beiden Ehegatten das Kindergeld zu, tatsächlich ausgezahlt wird es von der Familienkasse jedoch nur an einen Ehegatten. Gemäß § 64 II EStG wird das Kindergeld an den Berechtigten ausgezahlt, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. Im Fall der Trennung ist daher unverzüglich die Familienkasse zu informieren. Wird diese Information unterlassen, besteht die Gefahr, dass die Familienkasse das Kindergeld von dem Ehegatten zurückfordert, der es ausgezahlt bekommen hat, bei dem die Kinder jedoch nicht im Haushalt leben.
Tipp: Der Ehegatte, bei dem die Kinder im Haushalt leben, sollte unverzüglich nach der Trennung die Familienkasse informieren, dass er nun vorranging kindergeldberechtigt ist. Der Ehegatte, in dessen Haushalt keine Kinder leben, sollte die Familienkasse ebenfalls unverzüglich darüber informieren und mitteilen, dass der andere vorrangig kindergeldberechtigt ist und das Kindergeld zukünftig an den anderen Ehegatten ausgezahlt wird.
Sollte die Familienkasse dann dennoch das Kindergeld an den Ehegatten auszahlen, bei dem die Kinder nicht leben, sei es aufgrund fehlender Information oder aus sonstigen Gründen, raten wir von einer Weiterleitung des Kindergeldes an den vorrangig Kindergeldberechtigten ab. Grund hierfür ist, dass die Familienkasse Rückforderungsansprüche geltend machen kann und auch wird.
Lediglich wenn der Ehegatte, bei dem die Kinder leben, eine sog. schriftliche Weiterleitungsbestätigung unterzeichnet, kann das Kindergeld gefahrlos weitergeleitet werden. Bei dieser Bestätigung handelt es sich um ein von der Verwaltung vorgefertigtes Formblatt, welches zu verwenden ist. Fehlt diese Erklärung, muss der Ehegatte, bei dem die Kinder nicht im Haushalt leben, das Kindergeld an die Familienkasse zurückzahlen und auf privatrechtlichem Wege das weitergeleitete Kindergeld von seinem getrenntlebenden Ehegatten zurückfordern.