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Mindestunterhalt und Verpflichtung zur Aufnahme einer Nebentätigkeit

Mindestunterhalt und Verpflichtung zur Aufnahme einer Nebentätigkeit

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Der BGH hat in seinem Beschluss vom 24.09.2014 (XII ZB 111/13) entschieden, dass ein Unterhaltsschuldner im Rahmen seiner gesteigerten Unterhaltspflicht auch dann eine Nebentätigkeit ausüben muss, wenn er vollschichtig tätig ist, aber den Mindestunterhalt seines Kindes nicht bezahlen kann.

In dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, nahm das Kind seinen Vater in Höhe des Mindestunterhaltes in Anspruch. Der Vater berief sich auf mangelnde Leistungsfähigkeit, da er drei weiteren Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist und darüber hinaus zusammen mit seiner Ehefrau und deren drei Kindern aus früheren Beziehungen zusammenlebe. Der Vater hatte ein Schlagzeugstudium absolviert und erteilte Schlagzeugunterricht. Daneben arbeitete er noch als Kellner in einem Restaurant. Durch diese Tätigkeiten verfügte er lediglich über ein monatliches Nettoeinkommen von 700,00 €, welches weit unter dem Selbstbehalt liege.

Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass der Antragsgegner in Anbetracht seines Einkommens durch die bisher ausgeübten Tätigkeiten seiner Obliegenheit zur bestmöglichen Ausnutzung seiner Erwerbstätigkeit nicht genügt hat. Vielmehr ist er verpflichtet, neben seiner Tätigkeiten als Musiklehrer und im Schichtbetrieb eines Resturants eine ihm mögliche und zumutbare Nebentätigkeit auszuüben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist ihm ein fiktives Einkommen hinzuzurechnen und zwar in der Höhe, welches von ihm realistischer Weise zu erzielen ist. Selbstverständlich  ergeben sich die Grenzen der vom Unterhaltsschuldner zu verlangenden Tätigkeiten aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes. Die Anforderungen dürfen nicht dazu führen, dass eine Tätigkeit unzumutbar erscheint.

Fazit: Zur Sicherung des Mindestunterhaltes für ein minderjähriges Kind ist immer zu prüfen, ob neben einer vollschichtigen Tätigkeit die Ausübung einer Nebentätigkeit möglich ist und vom Unterhaltsschuldner grundsätzlich zur Sicherung des Existenzminimums des Kindes zu verlangen ist.

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