Beim Thema Hausratsteilung nach der Scheidung kochen oftmals Emotionen hoch, die die Beteiligten am Ende sehr viel Geld kosten. Aus diesem Grund sollten die Beteiligten versuchen, ihre Emotionen zu unterdrücken und ohne Hilfe von Anwälten und Gerichten den Hausrat gerecht aufzuteilen. Hierfür muss man jedoch erst wissen, was überhaupt zum Hausrat gehört.
Zum Hausrat gehören alle Gegenstände, die von den Ehegatten sowie ihren Kindern für die Wohnung, die Hauswirtschaft, die Freizeitgestaltung und das Zusammenleben der Familie benutzt wurden. Während der intakten Ehe stellt sich in der Regel keiner der Ehegatten die Frage, wem die Waschmaschine oder der Rasenmäher gehört. Wie selbstverständlich gehen die Ehegatten davon aus, dass die Haushaltsgegenstände beiden Ehegatten gehören, unabhängig von der Frage, wer sie finaziert hat. Nach der Scheidung sieht das oft anders aus.
Zum Hausrat gehören z. B.
- die Wohnungseinrichtung
- Haus- und Küchengeräte
- Fernseher, Radio, Computer, Playstation, etc.
- Sportgeräte
- Haushaltswäsche wie Handtüscher, Bettwäsche, Tischdecken etc.
- Fahrzeuge, soweit sie der gemeinsamen Lebensführung gedient haben. Das ist dann der Fall, wenn sie zum Transport der Kinder, für Einkäufe oder Urlaube genutzt wurden.
Nicht zum Haushalt gehören Gegenstände, die ausschließlich einem Familienmitglied gehören und diesem zugeordnet sind. Beispiele hierfür sind:
- Sportgeräte, die ausschließlich von einem Familienmitglied genutzt werden
- Fahrzeuge, die ausschließlich von einem Ehegatten gefahren werden um zur Arbeit zu gelangen
- ausschließlich beruflich genutzte Computer
Die Aufteilung des Hausrates soll nach dem Gesetz zweckmäßig und gerecht sein. Dabei sollen alle Umstände des Einzelfalles, das Kindswohl und die Erfordernisse des Gemeinschaftslebens berücksichtigt werden. Unbedeutend ist dabei, wer die einzelnen Hausratsgegenstände finanziert hat.
Tipp: Um Streit bei der Hausratsverteilung zu vermeiden, empfiehlt es sich, eine Liste über den Hausrat zu erstellen. Danach können beide Ehegatten mitteilen, an welchen Gegenständen sie Interesse haben. Dabei sollten folgende Krieterien beachtet werden:
Die Kinderzimmereinrichtung erhält der Ehegatte, bei dem die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Nach der Teilung des Hausrates sollte es beiden Ehegatten möglich sein, mit dem geteilten Hausrat zu wirtschaften. So macht es keinen Sinn, wenn ein Ehegatte die Untertassen eines Geschirrs erhält und der andere nimmt die Tassen.
Wertmäßig sollten beide Ehegatten gleichgestellt sein. Erhält also ein Ehegatte wertmäßig einen größeren Anteil am Hausrat, sollte er dem anderen einen angemessenen Ausgleich bezahlen. Für die Bewertung des Hausrates kommt es auf den gegenwärtigen Marktwert an. Eine 20 Jahre alte Mikrowelle hat demnach keinen Wert mehr.
Beachtet man diese Regeln, sollte eine einvernehmliche Hausratsteilung möglich sein. Gelingt dies wider Erwarten nicht, bleibt den Ehegatten nur der Weg zum Gericht, welcher oftmals langwierig ist.