Aufteilung von Steuerrückerstattungen zwischen getrenntlebenden Ehegatten
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Regelmäßig stehen getrenntlebende Ehegatten vor der Frage, wie Steuerrückerstattungen für Jahre in denen man noch zusammengelebt hat und gemeinsam veranlagt wurde, aufzuteilen sind. Irrtümlicherweise gehen viele Ehegatten davon aus, dass die Steuerrückerstattungen hälftig unter den Ehegatten aufzuteilen sind. Tatsächlich ist die Steuerrückerstattung auf der Grundlage einer fiktiven getrennten Veranlagung der Ehegatten aufzuteilen. In einem ersten Schritt muss ermittelt werden, welcher Ehegatte mit welchem Prozentsatz zu dem zu versteuernden Einkommen beigetragen hat. Im Anschluss ist die gesamte Steuerlast der Ehegatten bei gemeinsamer Veranlagung zu verteilen und zwar im selben Verhältnis wie die Ehegatten jeweils zu dem zu versteuernden Einkommen beigetragen haben. Danach ist zu prüfen, welcher Ehegatte bereits Steuerzahlungen erbracht hat. Hierzu gehören zum Beispiel Lohnsteuerzahlungen durch Abzug vom Lohn oder Steuervorauszahlungen. Der Ehegatten, der für den betreffenden Veranlagungszeitraum noch keine Steuerzahlungen erbracht hat, hat auch keinen Anspruch auf eine anteilige Auszahlung von Steuerrückvergütungen. Hat einer der Ehegatten höhere Steuervorauszahlungen erbracht, als er aufgrund seines Beitrages zum Gesamteinkommen hätte leisten müssen, erhält er den zu viel gezahlten Betrag von der Steuerrückerstattung zurück.
Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten getrennt lebende Ehegatten gleichzeitig mit Abgabe der letzten gemeinsamen Steuererklärung einen sog. Aufteilungsbescheid beim Finanzamt beantragen. Das Finanzamt ist dann verpflichtet, anzurechnen, welcher Anteil an der Steuerrückvergütung welchem Ehegatten zusteht.