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Unsere Leistungen im Familienrecht

Zugewinnausgleich

Endvermögen – Anfangsvermögen = Zugewinn

Wenn Sie keinen Ehevertrag hinsichtlich des ehelichen Güterstandes geschlossen haben, leben sie und Ihr Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet:

Sobald der Scheidungsantrag durch das Gericht dem anderen Ehegatten zugestellt wurde, endet der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Um nun feststellen zu können, ob ein Zugewinnausgleichsanspruch besteht, müssen beide Ehegatten Auskunft über ihre Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Eheschließung und zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages erteilen. Es ist daher empfehlenswert schon bei Eheschließung eine Liste zu erstellen, die neben den Vermögenswerten auch die eventuellen Verbindlichkeiten enthält. So lassen sich dann spätere Streitigkeiten vermeiden.

Der Zugewinn eines jeden Ehegatten wird anhand folgender Rechenformel berechnet:

Endvermögen (Stichtag Zustellung Scheidungsantrag) – Anfangsvermögen (Stichtag Tag der Eheschließung) = Zugewinn

Unsere weiteren Leistungen im Familienrecht

  • Scheidungen
  • Zugewinnausgleich
  • Elterliche Sorge
  • Versorgungsausgleich
  • Vertragsgestaltung im Familienrecht
  • Vermögensauseinandersetzung
  • Unterhalt
  • Anfechtung Vaterschaft
  • Umgangsrecht
  • Ehevertrag
  • Elternunterhalt
  • nichteheliche Lebensgemeinschaft

Kurzfristige Termine oder Telefonate können jederzeit über unser Sekretariat vereinbart werden.

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Horn & Kollegen
Rechtsanwälte & Steuerberater

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